Einstiegsgeld – Arbeitslosengeld II| Was wird gefördert? |
- Das Einstiegsgeld dient der Unterstützung arbeitsloser Menschen beim Einstieg in die Selbständigkeit oder bei der Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung.
- Die Selbständigkeit oder abhängige Beschäftigung muss auf Dauer die Abhängigkeit von Hilfeleistungen beenden können.
- Gefördert wird nur die Aufnahme einer selbständigen Beschäftigung, die einen hauptberuflichen Charakter hat
- oder die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, wenn diese nur gering bezahlt wird und mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst.
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| Wer wird gefördert? | Antragsberechtigt sind Hilfebedürftige, die Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beziehen. |
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| Wie wird gefördert? |
- Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses zum Arbeitslosengeld II.
- Die Höhe der Förderung beträgt für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen selbst grundsätzlich 50% der Regelleistung. Sie orientiert sich an der Arbeitslosigkeitsdauer und der Größe der Bedarfsgemeinschaft des Arbeitsuchenden und kann auf bis zu 100% der Regelleistung aufgestockt werden.
- Das Einstiegsgeld wird für höchstens 24 Monate in Bewilligungsabschnitten von in der Regel 6 Monaten gezahlt.
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| Unterlagen | Die Förderung ist vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei den
zuständigen Trägern der Grundsicherung zu beantragen.
Unter dov.arbeitsagentur.de finden Sie ein Verzeichnis der örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit. Auskünfte erteilt auch die Bundesagentur für Arbeit . |
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| Informationsmaterial | Weiterführende Informationen zum Einstiegsgeld können auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie unter www.existenzgruender.de und www.foerderdatenbank.de abgerufen werden. |
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| Sonstiges |
- Das Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung, es besteht kein Rechtsanspruch.
- Das Einstiegsgeld wird nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
- Ob und in welcher Höhe Sie Einstiegsgeld erhalten, entscheidet Ihre persönliche Ansprechpartnerin bzw. Ihr persönlicher Ansprechpartner bei den Arbeitsagenturen.
- Der Grundbetrag des Einstiegsgeldes wird auf der Grundlage Ihrer monatlichen Regelleistung errechnet. Ergänzend dazu können Sie einen Betrag erhalten, der die vorherige Dauer Ihrer Arbeitslosigkeit, die Größe Ihres Haushaltes oder besondere persönliche Umstände berücksichtigt.
- Ihre persönliche Ansprechpartnerin bzw. Ihr persönlicher Ansprechpartner prüft außerdem, ob die angestrebte Tätigkeit Ihrer beruflichen Eingliederung dient.
- Existenzgründer, die einen Anspruch auf Entgeltersatzleistung nach dem SGB III haben oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt sind, können einen Gruendungszuschuss erhalten. Den Gründungszuschuss erhalten nur Bezieher von Arbeitslosengeld I nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III). Der Gründungszuschuss hatte am 1. August 2006 die Ich-AG und den Existenzgründerzuschuss abgelöst. Bezieher von Arbeitslosengeld II, die sich selbstständig machen wollen, haben unverändert die Möglichkeit, in Absprache mit ihrer persönlichen Ansprechpartnerin bzw. ihrem persönlichen Ansprechpartner Einstiegsgeld zu erhalten.
Über das Einstiegsgeld hinaus können zusätzliche Darlehen oder Zuschüsse bis zu 5.000 € für die Beschaffung von Sachmitteln gewährt werden, wenn dies für die erfolgreiche Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich ist (§16c Abs. 2 SGB II).
Des Weiteren kann beispielsweise die Übernahme von Kosten für Existenzgründerseminare oder Coaching beantragt werden. Weitere Informationen hierzu erteilt der zuständige Fallmanager der Agentur für Arbeit.
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Bereitgestellt von:
Initiative für Existenzgründungen und Unternehmensnachfolge (ifex)